§ 1 Künstlersozialversicherungsgesetz
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn…
Die Versicherung in der Künstlersozialversicherung kann für die
Betroffenen von großem Vorteil sein, denn zu den Sozialversicherungsbeiträgen
wird ein Zuschuss von 50 % gezahlt.
Die Aufnahme kann sich schwierig gestalten, denn oft wird darüber gestritten,
ob die ausgeübte Tätigkeit von Künstlersozialkasse und Rechtsprechung
als künstlerisch oder publizistisch gewertet wird. Außerdem sind
sowohl für die Aufnahme als auch den Verbleib in der Künstlersozialversicherung
weitere Kriterien zu erfüllen. Das Einkommen muss eine Mindestgrenze überschreiten,
der Künstler darf nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen.
Auch die Versicherten werden seit der Gesetzesreform im Jahr 2007
verstärkt darauf überprüft, ob bei ihnen die Voraussetzungen
für die Versicherungspflicht und damit den Zuschuss (noch) vorliegen.