„Zutreffend hat das LSG die Abgabepflicht der Klägerin (…) bejaht, weil mit den Geschäftsberichten und der Mitarbeiterzeitung „wings“ (auch) Öffentlichkeitsarbeit betrieben wurde und dazu nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler/Publizisten erteilt worden sind.“