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Für alle Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten, besteht eine bislang wenig bekannte gesetzliche Abgabepflicht: Die Künstlersozialabgabe!
Die Künstlersozialabgabe dient der teilweisen Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Der Kreis der abgabepflichtigen „Unternehmen“ ist sehr viel weiter gezogen, als die allermeisten Betroffene glauben. Abgabepflichtig sind neben direkten Verwertern von Kunst wie Verlagen, Bühnen, Fernsehen, Museen, Werbeagenturen vor allem auch alle Unternehmen, die für ihre eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an freie Künstler und Publizisten vergeben.
Für all diese und viele weitere Aufträge fällt für Sie die Künstlersozialabgabe an, unabhängig davon, ob Ihnen das bisher bekannt war oder nicht. Und: Die Abgabe wird dann rückwirkend für die letzten fünf Jahre erhoben.
1. Rechtsgrundlage
2. Die Künstlersozialkasse
3 Die abgabepflichtigen Unternehmen
4. Der Künstlerbegriff
5. Die Höhe der Abgabe
6. Das Verfahren
7. Die Pflichten der Unternehmen
8. Rechtsberatung
1983 trat das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Kraft. Das KSVG regelt die Versicherungspflicht der selbständigen Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wegen der häufig geringen Einnahmen erhalten die versicherten Künstler und Publizisten einen Zuschuss von 50 % zu den Beiträgen für die genannten Versicherungen.
Dieser Zuschuss wird zu 40 % aus Steuermitteln und zu 60 % über die Künstlersozialabgabe von den so genannten „Verwertern von Kunst“ finanziert.
Ausführungsbehörde des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse, eine Bundesbehörde mit Sitz in Wilhelmshaven.
Die Künstlersozialkasse erfüllt zwei Aufgaben:Sie entscheidet auf der einen Seite über das Vorliegen der Versicherungspflicht der selbständigen Künstler und Publizisten, sammelt deren Sozialversicherungsbeiträge und leitet sie mit dem Zuschuss an die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Auf der anderen Seite entscheidet auf Seiten der Verwerter über das Bestehen der Abgabepflicht, setzt die Abgabe fest und überwacht die Zahlung von Abgabe und Vorauszahlungen.
Die Künstlersozialkasse erreichen Sie wie folgt:
Künstlersozilkasse
Gökerstr. 14
26384 Wilhelmshaven
Tel. 04421-75439
www.kuenstlersozialkasse.de
Auf der Web-Site der Künstlersozialkasse können Sie Fragebögen und Informationsblätter herunterladen.
Seit dem 1.07.2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund bei allen Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, ob Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe besteht.
§ 24 KSVG regelt, welche Unternehmen abgabepflichtig sind, die so genannten „typischen“ Verwerter, die „Eigenwerber“ und die „Unternehmen der Generalklausel“.
Typische Verwerter gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG sind
Als „Eigenwerber“ gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sind die Unternehmen abgabepflichtig, die „für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Webung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei ‚nicht nur gelegentlich’ Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Darüber hinaus sind alle die Unternehmen abgabepflichtig, die „nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.“ Dies regelt § 24 Abs. 2 KSVG 4.
Wer als Künstler i.S. des KSVG gilt, ist nicht immer klar zu bestimmen und klar definiert. Anhaltspunkte liefert der sogenannte „Katalog der Künstlerischen Berufe“, den die KSK auf ihrer Internetseite bereit hält. In vielen Einzelfällen muss jedoch individuell abgegrenzt werden, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um Künstlerische oder publizistische Tätigkeit handelt oder nicht. Die KSK legt den Begriff der Künstlerischen Tätigkeit sehr weit aus.
So hatte das Bundessozialgericht 2005 zu entscheiden, dass der Web-Designer und die Visagistin Künstler sind. Erst im Dezember 2006 entschied das Gericht, dass eine Übersetzerin für Gebrauchsanweisungen keine Künstlerin oder Publizistin ist.
Die Künstlersozialabgabe beträgt einen jährlich neu festgesetzten Prozentsatz der in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte (also Honorare, Gagen, Nebenkosten, Auslagen usw.).
Die Künstlersozialabgabe betrug in den letzten fünf Jahren:
| 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 |
| 3,8 % | 4,3 % | 5,8 % | 5,5 % | 5,1% | 4,9 % |
Ein Unternehmen, das dem Grunde nach abgabepflichtig ist, muss dies der Künstlersozialkasse melden. Danach hat das Unternehmen die Höhe der an die selbständigen Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte selbst zu ermitteln und der KSK zu melden.
Die KSK legt in einem Abgabebescheid die die sich ergebende Abgabeschuld fest. Ebenso werden monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage der Vorjahreswerte festgesetzt.
Die KSK ist berechtigt, die von den Unternehmen gemachten Angaben zu prüfen, z.B. durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen oder auch im Wege der Betriebsprüfung.
Die abgabepflichtigen Unternehmen trifft Melde-, Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Zahlungspflichten.
Sehen Sie für sich/Ihr Unternehmen Handlungsbedarf?
Wir beraten Sie gerne und prüfen gemeinsam mit Ihnen Ihre individuelle Situation, damit Sie nicht mehr Abgabe zahlen, als Sie eigentlich müssten!